Rechtsgrundlage
Grundlage für die Benutzung von Archivgut bilden das Archivgesetz des Landes Berlin (ArchGB) und die Ordnung für die Benutzung von Archivgut mit Gebühren- und Auslagenverzeichnis im Landesarchiv Berlin (Bitte beachten Sie, dass der Teil Gebühren durch eine neue Verordnung mit Gebühren- und Auslagenverzeichnis ersetzt wurde). Danach darf jede Person nach Einwilligung des Landesarchivs die dortigen Bestände einsehen (§ 8 Abs. 1 ArchGB). Zu berücksichtigen sind Schutzfristen, die eine Benutzung des Archivguts grundsätzlich erst 10 Jahre nach Abgabe an das Archiv, Geheimhaltungssachen erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung ermöglichen. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Landesarchiv (§ 8 Abs. 4 ArchGB). Des Weiteren darf personenbezogenes Archivgut nur mit Zustimmung der Betroffenen oder ihrer gesetzlichen Vertreter eingesehen werden. Für Deposita, also Archivgut im Eigentum Dritter, gelten in der Regel gesonderte Benutzungsbedingungen. Sie sind im Einzelfall zu erfragen.
Die Benutzung erfolgt im Allgemeinen auf Antrag durch persönliche Einsichtnahme in den Lesesälen des Landesarchivs. Vorgelegt werden Originale oder Reproduktionen. Aus konservatorischen Gründen oder zum Schutz von Belangen Dritter kann das Landesarchiv aber auch entscheiden, nur Auskünfte über den Inhalt zu erteilen. Daneben können Anfragen schriftlich an das Landesarchiv gerichtet werden. Ausleihen erfolgen unter Auflagen.
Benutzungsordnung
Die Einzelheiten der Benutzung sind in einer eigenen ‚Benutzungsordnung‘ geregelt.
Die Ordnung für die Benutzung von Archivgut mit Gebühren- und Auslagenverzeichnis im Landesarchiv Berlin finden Sie hier als PDF-Datei (Bitte beachten Sie, dass der Teil Gebühren durch eine neue Verordnung mit Gebühren- und Auslagenverzeichnis ersetzt wurde).