Wie in § 8 des  geregelt, kann Archivgut allgemeinen oder besonderen Schutzfristen unterliegen und ist daher möglicherweise nur eingeschränkt benutzbar. Wollen Sie solches Archivgut einsehen, stellen Sie bitte einen Antrag auf Schutzfristverkürzung und senden diesen vollständig ausgefüllt an uns zurück.
Antrag auf Benutzung von fristgeschützem Archivgut [PDF-Format]

Für Archivalien können verschiedene Schutzfristen gelten.

Die allgemeine Schutzfrist gilt unabhängig vom Inhalt des Archivgutes und beträgt nach § 8 Abs. 2 ArchGB 10 Jahre nach Zugang der Akten.

Für Archivgut, das sich nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine natürliche Person bezieht (sog. ‚personenbezogenes Archivgut‘), gilt nach § 8 Abs. 3 ArchGB eine Frist von zehn Jahren nach dem Tod oder 100 Jahren nach der Geburt des Betreffenden. Ist der Geburtstag dem Archiv nicht bekannt, endet die Schutzfrist 70 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. Die Schutzfrist gilt nicht für die Nutzung durch die Betroffenen oder ihre Angehörigen.

Für Unterlagen, die besonderen Geheimhaltungsvorschriften unterliegen (z.B. VS-klassifiziert, Kreditgeheimnis, Berufsgeheimnis, Patientengeheimnis, Mandantengeheimnis etc.), besteht nach § 8 Abs. 2 ArchGB eine Schutzfrist von 30 Jahren nach ihrer Entstehung.

Alle drei Arten von Schutzfristen können unter Umständen verkürzt werden. Eine solche Schutzfristverkürzung stellt ein förmliches Verfahren im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar und bedarf der Schriftform.

Senden Sie daher bitte den Antrag auf Schutzfristverkürzung vollständig ausgefüllt an das Landesarchiv Berlin. Sie erhalten nach Bearbeitung einen schriftlichen Bescheid. In diesem wird im Allgemeinen durch Auflagen sichergestellt, dass die schutzwürdigen Belange der Betroffenen durch die Verkürzung nicht beeinträchtigt werden. Dieser Bescheid gilt für die Dauer Ihres Vorhabens.