Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges musste den Verfolgten des Nationalsozialistischen Regimes eine schnelle und gesetzlich gesicherte Hilfe gewährt werden.

Der erste juristische Schritt zur Wiedergutmachung erfolgte in den Westsektoren Berlins in Form des Befehls der Alliierten Kommandantur vom 26. Juli 1949 (BK/O (49) 180 zur Rückerstattung von feststellbaren Vermögenswerten an Opfer nationalsozialistischer Unterdrückungsmaßnahmen (Rückerstattungsanordnung)). Die gesetzlichen Regelungen wurden danach kontinuierlich an die gesellschaftlichen Entwicklungen der Nachkriegszeit angepasst. Eine einheitliche Regelung für die Bundesrepublik wurde am 19. Juli 1957 mit dem Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG) erlassen.

In West-Berlin wurde zwischen zwei voneinander getrennten Verfahren unterschieden:

Die Wiedergutmachung (auch: Rückerstattung) bezeichnet die Rückgabe von entzogenen und feststellbaren Vermögenswerten oder Geldleistungen entsprechend dem ermittelten Zeitwert anstelle der Rückgabe. In West-Berlin waren für die Bearbeitung der Wiedergutmachungsverfahren die Wiedergutmachungsämter zuständig.

Verwahrt werden die Wiedergutmachungsakten im Landesarchiv Berlin im . Eine ergänzende Überlieferung findet sich im für zwangsübertragene Vermögen/Haupttreuhänder für Rückerstattungsvermögen. Im Bestand B Rep. 032 werden Anträge und Beschlüsse der Wiedergutmachungsverfahren in Kopie aufbewahrt.

Von der Wiedergutmachung unterschieden werden muss die Entschädigung. Bei Entschädigungsverfahren ist die Rede von materiellen Leistungen, z. B. Renten, für Schäden an Leib und Leben, entgangenes berufliches Fortkommen oder Ersatz für materielle Verluste, die sich auf nicht feststellbares Vermögen beziehen. Zuständig für die Bearbeitung dieser Anträge in West-Berlin war das West-Berliner Entschädigungsamt. Diese Akten verwahrt bis heute die Entschädigungsbehörde des Landes Berlin beim .

Nutzungsmodalitäten:

Bitte richten Sie eine schriftliche Anfrage unter Verwendung des WGÄ-Benutzungsantrags an info@landesarchiv.berlin.de oder per Briefpost. Im Antrag wird nach der geschädigten Person gefragt. Bitte geben Sie nach Möglichkeit die Lebensdaten der geschädigten Personen an und nennen Sie die Aktensignatur. Die Aktensignatur können Sie über oder die ermitteln oder direkt im Lesesaal des Landesarchivs über die Archivdatenbank ermitteln.

Sollte eine Akte nach § 8 Abs. 3 des unterliegen, muss zur Akteneinsicht zusätzlich ein Schutzfristverkürzungsantrag gestellt werden.

Nach der Genehmigung des Antrags kann die Akte im Lesesaal eingesehen oder eine Reproduktion bestellt werden.