Rechtsgrundlage

Grund­la­ge für die Be­nut­zung von Ar­chiv­gut bil­den das  und die Ord­nung für die Be­nut­zung von Ar­chiv­gut mit Ge­büh­ren- und Aus­la­gen­ver­zeich­nis im Lan­des­ar­chiv Ber­lin (Bitte be­ach­ten Sie, dass der Teil Ge­büh­ren durch eine neue Ver­ord­nung mit Gebüh­ren- und Aus­lagen­ver­zeich­nis er­setzt wurde). Da­nach darf jede Per­son nach Ein­wil­li­gung des Lan­des­ar­chivs die dor­ti­gen Be­stän­de ein­se­hen (§ 8 Abs. 1 Arch­GB). Zu be­rück­sich­ti­gen sind , die eine Be­nut­zung des Ar­chiv­guts grund­sätz­lich erst 10 Jahre nach Ab­ga­be an das Ar­chiv, Ge­heim­hal­tungs­sa­chen erst 60 Jahre nach ihrer Ent­ste­hung er­mög­li­chen. Über be­grün­de­te Aus­nah­men ent­schei­det das Lan­des­ar­chiv (§ 8 Abs. 4 Arch­GB). Des Wei­te­ren darf per­so­nen­be­zo­ge­nes Ar­chiv­gut nur mit Zu­stim­mung der Be­trof­fe­nen oder ihrer ge­setz­li­chen Ver­tre­ter ein­ge­se­hen wer­den. Für De­po­si­ta, also Ar­chiv­gut im Ei­gen­tum Drit­ter, gel­ten in der Regel ge­son­der­te Be­nut­zungs­be­din­gun­gen. Sie sind im Ein­zel­fall zu er­fra­gen.
Die Be­nut­zung er­folgt im All­ge­mei­nen auf An­trag durch per­sön­li­che Ein­sicht­nah­me in den Le­se­sä­len des Lan­des­ar­chivs. Vor­ge­legt wer­den Ori­gi­na­le oder Re­pro­duk­tio­nen. Aus kon­ser­va­to­ri­schen Grün­den oder zum Schutz von Be­lan­gen Drit­ter kann das Lan­des­ar­chiv aber auch ent­schei­den, nur Aus­künf­te über den In­halt zu er­tei­len. Da­ne­ben kön­nen An­fra­gen schrift­lich an das Lan­des­ar­chiv ge­rich­tet wer­den. Aus­lei­hen er­fol­gen unter Auf­la­gen.

Be­nut­zungs­ord­nung

Die Ein­zel­hei­ten der Be­nut­zung sind in einer ei­ge­nen ‚Be­nut­zungs­ord­nung‘ ge­re­gelt.
Die Ord­nung für die Be­nut­zung von Ar­chiv­gut mit Ge­büh­ren- und Aus­la­gen­ver­zeich­nis im Lan­des­ar­chiv Ber­lin fin­den Sie hier als PDF-Da­tei (Bitte be­ach­ten Sie, dass der Teil Ge­büh­ren durch eine neue Ver­ord­nung mit Gebüh­ren- und Aus­lagen­ver­zeich­nis er­setzt wurde).